Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Filehosting-Dienst Linksammlungen unter Umständen regelmäßig kontrollieren muss, wie dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 15. August zu entnehmen ist (I ZR 80/12). Eine solche regelmäßige Kontrolle von Linksammlungen im Netz, die auf Dateien beim Filehoster verweisen, sei für einen Dienst dann zumutbar, wenn „sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub“