Auch Deutschland wird sein Urheberrecht ändern müssen, um die neuen europäischen Regeln für Verwertungsgesellschaften umzusetzen. Die neue Richtlinie soll unter anderem mehr Wahlfreiheit und Wettbewerb bringen.
Auch Deutschland wird sein Urheberrecht ändern müssen, um die neuen europäischen Regeln für Verwertungsgesellschaften umzusetzen. Die neue Richtlinie soll unter anderem mehr Wahlfreiheit und Wettbewerb bringen.
Yahoo legt Verfassungsbeschwerde gegen das Presse-Leistungsschutzrecht ein, ein abgestimmter Entwurf der „Digitalen Agenda“ wird bekannt, die Bundesnetzagentur startet eine „Vectoring“-Liste zur Aufrüstung von Kupferkabel-Internet. Außerdem im Wochenrückblick: BGH zur IP-Speicherdauer, Kohls Memoiren, Pfändung von Länderdomains und Schulbuchrabatte bei Amazon.
Mit einer Verfassungsbeschwerde holt Yahoo zum Gegenschlag aus, um sich zur Wehr zu setzen gegen Ansprüche von Presseverlagen bezüglich des Leistungsschutzrechts. Es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, so das Internet-Unternehmen. Yahoo hat beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Beschwerde gegen das Leistungsschutzrecht eingereicht. Das teilt der Suchmaschinen- und Verzeichnisbetreiber in einer Pressemitteilung mit.
Das Unternehmen Microsoft soll dazu verpflichtet werden, ermittelnden US-Behörden auch solche Daten unmittelbar herauszugeben, die auf Servern im Ausland gespeichert sind. Wie unter anderem die Seattle Times und die Washington Post berichten, entschied die New Yorker Richterin Loretta Preska, dass Microsoft dazu verpflichtet sei, ermittelnden US-Behörden Zugriff auch auf Nutzerdaten zu geben, die sich auf Servern im Ausland befinden.
Neben dem fehlenden Gleichgewicht zwischen Persönlichkeitsrechten und Kommunikationsfreiheiten weist Verfassungsrichter Johannes Masing auf ein weiteres Problem des EuGH-Urteils zum „Recht auf Vergessenwerden“ hin: Wenn Suchmaschinen Verweise löschen, wird das Problem vom eigentlichen Konflikt entkoppelt. Zugleich macht er einen sinnvollen Alternativvorschlag.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum sogenannten „Recht auf Vergessenwerden“ achtet die Meinungs- und Äußerungsfreiheit zu gering, überfordert die Suchmaschinenbetreiber und birgt die Gefahr, Datenschutzbehörden zu verfassungsrechtlich bedenklichen Behörden zur Kommunikationsregulierung zu machen. Thorsten Feldmann, Ansgar Koreng und Carlo Piltz analysieren das Positionspapier des Verfassungsrichters Johannes Masing.
Was sind die Folgen des „Rechts auf Vergessenwerden“, wie ist es zu bewerten? Das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird heiß diskutiert. Auch Johannes Masing, Richter am Bundesverfassungsgericht, hat sich in die Diskussion gemischt und äußert deutliche Kritik. Das jedoch nicht öffentlich, sondern in einem Papier gegenüber Politikern und Datenschützern. iRights.info veröffentlicht zwei Einschätzungen zu Masings Kritik.
Die C3S (Cultural Commons Collecting Society) bringt sich in Schwung: Im August soll die erste Mitgliederversammlung stattfinden, ein weiterer Schritt auf dem langen Weg, eine neue Verwertungsgesellschaft zu gründen.
Die Diskussion um die Auswirkungen des „Google-Lösch-Urteils“ des EuGH hält an. Dem Suchmaschinenbetreiber wird darin eine Stellung als Richter über fremde Inhalte zugeschoben. Diese Aufgabe ähnelt auf den ersten Blick der, die auch Betreiber von Foren, Blogs oder Web-2.0-Angeboten bei fremden, potenziell rechtswidrigen Inhalten haben.
Als Reaktion auf die aktuelle Debatte darüber, die Sieben-Tage-Regelung für öffentlich-rechtliche Mediatheken abzuschaffen, fordern drei Berufsverbände für Filmemacher und Produzenten, diese Online-Nutzung fair und angemessen zu vergüten. Und zwar sowohl für die ersten sieben Tage als auch für längere Standzeiten.
Wenn Google Suchergebnisse aus Datenschutzgründen entfernt, lässt sich das bis jetzt leicht umgehen. Datenschützer kritisieren das – ihre Forderungen sind aber noch unklar.Am Donnerstag vergangener Woche trafen sich Datenschützer mit Suchmaschinenbetreibern in Brüssel, um über die Folgen des EuGH-Urteils zum „Recht auf Vergessenwerden“ zu beraten.