Damit die Urheber möglichst gerecht entlohnt werden, müssen sie per Gesetz gestärkt werden. Soweit die Maßgabe durch den sogenannten „zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform. Doch wie steht es tatsächlich um die Verhandlungsmacht der Urheber, ihre Interessen durchzusetzen? Um die Jahrtausendwende hatte sich im Bereich der Kreativwirtschaft eine Situation entwickelt, die nicht länger tragbar schien.