Habe gerade keine Zeit zum Rumkopieren, daher nur ein Link auf meinen Immateriblog-Eintrag dazu. The post Das Weiße Haus: Creative Commons 3.0 als Standard-Lizenz appeared first on iRights.info.
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Das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ von 2002 sollte die Urheber schützen, ihnen mehr Geld und eine bessere Verhandlungsposition verschaffen, etwa gegenüber Verlagen. Sechs Jahre später sind Teile davon so verändert, dass die Autoren schlechter dastehen als zuvor.
Auf der diesjährigen Midem-Musikmesse in Cannes sorgt die Ankündigung eines Vertreters von der Isle of Man für Aufsehen, auf der Insel das Filesharing vollständig zu legalisieren und eine Kulturflatrate einzuführen. Queen Elizabeth II könnte P2P-Geschichte schreiben.
Vom Turbo fürs Filesharing berichtet Kurt Kleiner in der deutschen Ausgabe des Technology Review: Der Bundesverband mit dem schwierigen Namen (für “Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.”, kurz BITKOM) hat einen Leitfaden mit einem ebenso schwierigen Namen veröffentlicht: Der richtige Umgang mit dem Urheberrecht – Leitfaden zum legalen Kopieren nach §§ 53 ff. UrhG (PDF, 376 kb). Sehr sexy.
Kunden des E-Book-Händlers Fictionwise werden ab Ende Januar keinen Zugriff mehr auf DRM-geschützte E-Books haben, die vom Distributor Overdrive geliefert wurden. Overdrive stellt dann (aus nicht bekannten Gründen) die Server für die E-Books ab. Elektronische Bücher sind anders als ihre auf Papier gedruckten Verwandten. Zum Beispiel können E-Books verschwinden, ohne dass man sie dazu verleihen muss.
Die gerichtliche Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Online-Videorekordern in den USA wird die kommende US-Regierung beschäftigen. Der Supreme Court hat seine Entscheidung vertagt und das Justizministerium um eine Stellungnahme gebeten. Die Zukunft des Videorekorders liegt im Netz. Davon sind jedenfalls die Kabelanbieter in den USA überzeugt.
Eigentlich heißt der Zweite Korb „Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informations- gesellschaft“. Der sperrige Titel verheißt, dass das bestehende Urheberrecht optimiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart und Zukunft angepasst werden soll. Seit dem 1. Januar 2008 ist der „Zweite Korb“ geltendes Gesetz. Was hat sich geändert, was muss man beachten?
Microsoft nutzt es, Apple und Sony auch. Genauso Nokia und Philips und wer einem sonst noch einfällt, wenn es um digitale Daten aller Art geht. Es steckt im PC und im iPod, im Handy und im PDA und demnächst auch im Fernsehgerät. Gemeint ist DRM: Digitales Rechtekontroll-Management. Die Rechteinhaber setzen große Hoffnungen darauf, Verbraucherschützer sehen viele Gefahren. Aber was ist das eigentlich?
Musikwirtschaft ist mehr als der Verkauf von Tonträgern.
Im Streit um die Vermarktung von Fotos aus Potsdamer Parkanlagen hat sich die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten gegen die Fotoagentur Ostkreuz durchgesetzt. Das Landgericht Potsdam verurteilte die Fotoagentur wegen Eigentumsverletzung als Mitstörer.
Online-Videohoster verstoßen nicht gegen den Digital Millennium Copyright Act (DMCA), wenn sie die Videos ihrer Nutzer in andere Formate konvertieren. Das hat ein US-Gericht festgestellt und eine Klage von Universal gegen Veoh abgewiesen. Die Universal Music Group verliert in den USA erneut vor Gericht.