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Der Start eines neuen Jahres ist urheberrechtlich etwas Besonderes: In Deutschland sind seit dem 1. Januar 2023 alle Werke gemeinfrei, deren Urheber*innen im Jahr 1952 (also vor 70 Jahren) gestorben sind. Doch Obacht: Leistungsschutzrechte können die Gemeinfreiheit von späteren Werkaufnahmen oder -aufführungen hinauszögern.