In Asylverfahren vor Gericht dienen Rückkehrhilfen zunehmend als Argument gegen das Risiko einer lebensbedrohlichen Verelendung im Herkunftsland – und damit als Argument gegen Schutz. Häufig genügt Gerichten dabei der Verweis auf die bloße Existenz der Programme, während ihre Wirksamkeit nebensächlich ist.